RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-AV-527/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BAO §90
BAO §93
BauO NÖ 2014 §10
BauO NÖ 2014 §39

Rechtssatz

Unter dem Begriff Baubehörde versteht man jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein,  Niederösterreichisches Baurecht10, § 2, FN 2).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.527.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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