Norm: BAO §9 Abs2DSt 1872 §2a Abs1 Z2 BAO § 9 heute BAO § 9 gültig ab 01.01.1962
Rechtssatz:
Ist das allenfalls eine Berufspflichtenverletzung begründende Verhalten des Rechtsanwalts gemäß § 2 a Abs 1 Z 2 DSt verjährt, so ist dessen weitere Verfolgung im Disziplinarverfahren jedenfall... mehr lesen...