Entscheidungsgründe: I. 1. Nach §71 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. 210 idF der Novelle BGBl. 138/1987, ist für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. Nach §71 Ab... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung55/01 Wirtschaftslenkung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / ParteirechteB-VG Art7 Abs1 / Gesetz / VerletzungB-VG Art144 Abs1 / LegitimationStGG Art5 / EingriffAVG 1950 §8BAO §78 Abs3MOG 1985 §71 Abs5 idF BGBl 291/1985. 138/1987
Leitsatz: Keine verfassungsmäßige Garantie von Parteirechten in einem Verfahren
schlechthin; Parteistellung der Milcherzeuger im Verfahren über die
Entrichtung von Absatzförderungsbeiträg... mehr lesen...