Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Strittig ist allein, ob er gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt und die entsprechenden abgabenrechtlichen Befreiungen in Anspruch nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat nach den Statuten seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Punkt 2. der Statuten lautet: "Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die berufsbegleitende Ausbildung u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §35 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 211;
Rechtssatz: Die Förderung von Rechtssubjekten durch die öffentliche Hand spricht nicht gegen die Annahme der Gemeinnützigkeit, sondern kann in vielen Fällen als Indiz für das Vorliegen gemeinnütziger Zwecke angesehen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...