1. Die beschwerdeführende Partei ist steuerliche Vertreterin einer bestimmten Person. 2. Mit Bescheid vom 30. August 2013 hat das Zollamt Salzburg gegenüber dieser Person Alkoholsteuer für den Monat November 2006 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei im Namen und Auftrag ihres Klienten Berufung erhoben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2013 hat das Zollamt Salzburg die Berufung als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat die beschwerdeführende Partei ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art144 Abs1 VfGG §7 Abs2 BAO §323 Abs38 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BG... mehr lesen...