RS Vfgh 2021/6/7 E1570/2021

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1
VfGG §7 Abs2
BAO §323 Abs38

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Steuerberatungsgesellschaft mangels – auch schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestehender – Legitimation

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei ist steuerliche Vertreterin einer bestimmten Person. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht (BFG) einen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Vorlageantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht zur Einbringung des Vorlageantrags befugt sei. Der Vorlageantrag war gegen eine Berufungsvorentscheidung - nunmehr Beschwerdevorentscheidung (vgl §323 Abs38 BAO) - gerichtet, die nicht an die beschwerdeführende Partei, sondern an eine von der beschwerdeführenden Partei vertretene Person gerichtet war. Das BFG geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass diese Person zur Einbringung des Vorlageantrages befugt gewesen wäre, der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht in Namen und Auftrag dieser Person eingebracht worden sei.

Die beschwerdeführende Partei stellt in ihrer Beschwerde an den VfGH ausdrücklich außer Streit, dass ihr die Legitimation zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die betreffende Beschwerdevorentscheidung im eigenen Namen fehlt. Sie sei mit der Herstellung von Alkohol nicht befasst und in eigener Sache in keinerlei Weise am Verfahren beteiligt. Daraus folgt aber, dass die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung des Vorlageantrages nicht in ihren subjektiven Rechten, insbesondere nicht in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG verletzt sein kann. Für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei macht es vielmehr keinen Unterschied, ob der angefochtene Beschluss des Bundesfinanzgerichtes aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Wenn die beschwerdeführende Partei zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation vorbringt, dass der angefochtene Beschluss des BFG indirekt Schadenersatzansprüche zur Folge haben könnte, so wird damit kein Eingriff in eine Rechtsposition durch die angefochtene Entscheidung dargelegt, sondern lediglich auf (potentielle) Folgewirkungen der Entscheidung hingewiesen.

Entscheidungstexte

  • E1570/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2021 E1570/2021

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1570.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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