Norm: BAO §303 Abs1FinStrG §55FinStrG §165FinStrG §222FinStrG §223
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren. Entscheidungstexte 10 Os 18/81 Entscheidungstext OGH 02.0... mehr lesen...