Entscheidungen zu § 295a Abs. 2 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/1 Ra 2021/13/0134

1        Mit Bescheid vom 15. April 2016 setzte das Zollamt für eine im zweiten Kalendervierteljahr 2015 auf einem Grundstück der Revisionswerberin vorgenommene Geländeanpassung einen Altlastenbeitrag in näher bezeichneter Höhe fest. 2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2017 als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht verwies in dieser Entscheidung u.a. darauf, dass für die vorgenommene Geländeanhebung eine baurechtliche ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 01.03.2022

RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2021/13/0134

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §295aBAO §295a Abs2
Rechtssatz: Zuständig für die Abänderung gemäß § 295a BAO ist stets die Abgabenbehörde; dies auch betreffend Entscheidungen der VwG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130134.L05 Im RIS seit 28.03.2022 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.03.2022

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