Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.4.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Pa... mehr lesen...