Entscheidungsdatum
19.09.2022Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.4.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abgewiesen wurde, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.4.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen zu Recht:
u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx für die Zeit vom 1.8.2014 bis 31.12.2015 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) insgesamt in Höhe von EUR 267,75 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Abgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 iHv EUR 87,50 und EUR 210,-- für das Abgabenjahr 2015. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme durch die Tochter am Montag 29.7.2019, sodass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels am Donnerstag 29.8.2019 endete. 1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx für die Zeit vom 1.8.2014 bis 31.12.2015 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) insgesamt in Höhe von EUR 267,75 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Abgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 iHv EUR 87,50 und EUR 210,-- für das Abgabenjahr 2015. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme durch die Tochter am Montag 29.7.2019, sodass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels am Donnerstag 29.8.2019 endete.
2. xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer oder „BF“) erhob gegen den Bescheid vom 15.7.2019, xxx nicht das Rechtsmittel der Berufung, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
3. Mit Antrag vom 27.11.2021 ersuchte der BF um die „Aussetzung der vorgeschriebenen und exekutionsfähigen Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2014 und 2015 iHv EUR 267,75 bis zum Vorliegen der Entscheidung des angefochtenen Bescheids vom 29.10.2021, xxx“ und bezieht sich dabei auf ein Informationsschreiben der Gemeinde vom 28.10.2021, xxx womit „die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe und der damit verbundenen Abgaben seit 2016 weitgehend ausgesetzt“ sei. Das Informationsschreiben vom 28.10.2021 nahm der BF zum Anlass für seinen Antrag vom 27.11.2021.
4. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde dem Gericht nicht vorgelegt, sodass dieses Schreiben am 14.9.2022 telefonisch angefordert wurde und am gleichen Tage einlangte. Den gegenständlichen Abgabenzeitraum betreffend beinhaltete dieses Informationsschreiben wie folgt:

5. Mit dem Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen und mit der eingetretenen Rechtskraft des Abgabenbescheids vom 15.7.2019 begründet.5. Mit dem Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen und mit der eingetretenen Rechtskraft des Abgabenbescheids vom 15.7.2019 begründet.
6. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 11.12.2021 das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde dieses mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4.4.2022, xxx, als nicht zulässig zurückgewiesen.
7. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 30.4.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und ersucht der BF darin, den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und gab er an, im Abgabenzeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2015 habe er zwei Almhütte besessen – eine auf der Parzelle xxx in der KG xxx und eine weitere auf der Parzelle xxx in der KG xxx. Es habe aufgrund von Missverständnissen auf Seiten der Gemeinde und aufgrund fehlerhafter Angaben bei der Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für die beiden genannten Almhütten hinsichtlich Nutzfläche zu einer Verwirrtheit und einer Verwechslung geführt, sodass der Überblick verloren gegangen sei. Zum gegenständlichen Abgabenobjekt gibt der BF an, dass es sich um die „xxxhütte“ auf der Parzelle xxx in der KG xxx inmitten des Almgebiets xxx befinde. Der BF verwies auf das hinsichtlich die Almhütte auf der Parzelle xxx beim LVwG Kärnten anhängig gewesene Verfahren KLVwG-1862/2019, welches infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.2.2020 eingestellt wurde.
Im Weiteren führt der BF zur finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZwAG) und zum K-ZwAG selbst aus und argumentiert, aus welchen Gründen die xxxhütte aus seiner Sicht nicht Abgabengegenstand des K-ZwAG sei.
8. Die Abgabenbehörde II. Instanz legte den bezughabenden Fremdakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 12.5.2022 ein.8. Die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz legte den bezughabenden Fremdakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 12.5.2022 ein.
9. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte mit Gutachtensauftrag vom 20.5.2022 das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft für den Bezirk xxx DI xxx ein und erstattete dieser nach Vornahme eines Ortsaugenscheins Befund und Gutachten vom 27.7.2022, xxx. Dieses wurde den Parteien des Verfahrens am 28.7.2022 ins Parteigehör übermittelt und gab die Abgabenbehörde II. Instanz dazu mit Erledigung vom 18.8.2022 eine Stellungnahme ab.9. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte mit Gutachtensauftrag vom 20.5.2022 das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft für den Bezirk xxx DI xxx ein und erstattete dieser nach Vornahme eines Ortsaugenscheins Befund und Gutachten vom 27.7.2022, xxx. Dieses wurde den Parteien des Verfahrens am 28.7.2022 ins Parteigehör übermittelt und gab die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz dazu mit Erledigung vom 18.8.2022 eine Stellungnahme ab.
10. Am 13.9.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Amtssachverständige für Landwirtschaft für den Bezirk xxx sein Gutachten erläuterte.
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Den Verfahrensgegenstand bildet der Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.4.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abgewiesen wurde und nicht der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, mit welchem dem BF für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx für den Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015 die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben wurde.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Den Verfahrensgegenstand bildet der Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.4.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abgewiesen wurde und nicht der Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, mit welchem dem BF für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx für den Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015 die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben wurde.
1.2. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abzuweisen war.1.2. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.12.2021, xxx, betreffend das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15.7.2019, xxx, festgesetzten Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabengegenstand Almhütte auf Parzelle xxx in der KG xxx (Abgabenzeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2015) abzuweisen war.
2. Rechtliche Würdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der auf gerichtliche Aufforderung hin am 14.9.2022 per E-Mail eingelangten Kopie des Bescheids der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, und der Kopie des Rückscheins RSb, mit welchem die Übernahme des Bescheids xxx am 29.7.2019 durch die Tochter des BF bestätigt wird. 2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der auf gerichtliche Aufforderung hin am 14.9.2022 per E-Mail eingelangten Kopie des Bescheids der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, und der Kopie des Rückscheins RSb, mit welchem die Übernahme des Bescheids xxx am 29.7.2019 durch die Tochter des BF bestätigt wird.
2.1.1. Dass seitens des BF eine Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, unterblieb, ist dem im Fremdakt einliegenden Berufungsschriftsatz vom 11.12.2021 zu entnehmen, wo der BF festhält: „die Frist für das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid für die Zweitwohnsitzabgabe vom 15.7.2019, Zahl xxx an die Abgabenbehörde II. Instanz (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx) versäumt“ und wurde vom BF über das gesamte gerichtliche Verfahren nicht Gegenteiliges vorgebracht. 2.1.1. Dass seitens des BF eine Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 15.7.2019, xxx, unterblieb, ist dem im Fremdakt einliegenden Berufungsschriftsatz vom 11.12.2021 zu entnehmen, wo der BF festhält: „die Frist für das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid für die Zweitwohnsitzabgabe vom 15.7.2019, Zahl xxx an die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx) versäumt“ und wurde vom BF über das gesamte gerichtliche Verfahren nicht Gegenteiliges vorgebracht.
2.2. Die Feststellung unter II.1.2. gründet auf Folgendem:2.2. Die Feststellung unter römisch zwei.1.2. gründet auf Folgendem:
2.2.1. Wie unter II.1.1. festgestellt und unter II.2.1. gewürdigt, erhob der BF gegen den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, mit welchem dem BF für die auf Parzelle xxx, KG xxx, befindliche Wohnung für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 die Zweitwohnsitzabgabe iHv insgesamt EUR 267,75 vorgeschrieben wurde, nicht das Rechtsmittel der Berufung, sodass der Bescheid infolge Zustellung am Montag 29.7.2019 am Donnerstag 29.8.2019 endete und sohin der Bescheid mit Ablauf des Tages Donnerstag 29.8.2019 in Rechtskraft erwuchs.2.2.1. Wie unter römisch zwei.1.1. festgestellt und unter römisch zwei.2.1. gewürdigt, erhob der BF gegen den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, mit welchem dem BF für die auf Parzelle xxx, KG xxx, befindliche Wohnung für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 die Zweitwohnsitzabgabe iHv insgesamt EUR 267,75 vorgeschrieben wurde, nicht das Rechtsmittel der Berufung, sodass der Bescheid infolge Zustellung am Montag 29.7.2019 am Donnerstag 29.8.2019 endete und sohin der Bescheid mit Ablauf des Tages Donnerstag 29.8.2019 in Rechtskraft erwuchs.
2.1.2. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) – in dieser Version noch in Kraft bis zum Ablauf des 31.12.2022 – normiert wie folgt: 2.1.2. Paragraph 212 a, Bundesabgabenordnung (BAO) – in dieser Version noch in Kraft bis zum Ablauf des 31.12.2022 – normiert wie folgt:
Absatz 1: „Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Absatz 3: Anträge auf Aussetzung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.“Absatz 3: Anträge auf Aussetzung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Absatz eins,) gestellt werden.“
2.1.3. Gemäß § 212a BAO ist somit die Einhebung einer Abgabe aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt und kann eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO kann nur bewilligt werden, solange eine Bescheidbeschwerde anhängig ist (eine Revision an den VwGH stellt keine Bescheidebeschwerde dar).2.1.3. Gemäß Paragraph 212 a, BAO ist somit die Einhebung einer Abgabe aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt und kann eine Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO kann nur bewilligt werden, solange eine Bescheidbeschwerde anhängig ist (eine Revision an den VwGH stellt keine Bescheidebeschwerde dar).
Im gegenständlichen Beschwerdefall war zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 27.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 für das Objekt „xxxhütte“ vorgeschrieben wurde, nicht anhängig, sodass die grundlegende Voraussetzung des § 212a BAO (anhängige Bescheidbeschwerde) in casu nicht gegeben ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall war zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 27.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 für das Objekt „xxxhütte“ vorgeschrieben wurde, nicht anhängig, sodass die grundlegende Voraussetzung des Paragraph 212 a, BAO (anhängige Bescheidbeschwerde) in casu nicht gegeben ist.
Vielmehr blieb der Abgabenbescheid, mit welchem die Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 und 1.1.2015 bis 31.12.2015 für das Objekt „xxxhütte“ vorgeschrieben wurde, unbekämpft, sodass dieser rechtskräftig ist und somit dem Rechtsbestand angehört und Rechtswirkungen entfaltet.
Mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Entscheidung VwGH 20.3.2003, 2003/17/0082, wonach es keine gesetzliche Grundlage gibt, nach welcher die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus ausgedehnt werden, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es auch an einer gesetzlichen Grundlage, wonach nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Abgabenbescheids die Aussetzung der Einhebung beantragt werden kann, fehlt.Mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Entscheidung VwGH 20.3.2003, 2003/17/0082, wonach es keine gesetzliche Grundlage gibt, nach welcher die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus ausgedehnt werden, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es auch an einer gesetzlichen Grundlage, wonach nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Abgabenbescheids die Aussetzung der Einhebung beantragt werden kann, fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Rechtsgrundlagen:
3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: 3.1. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
A. Entstehung des Abgabenanspruches.§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht; 2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Ziffer eins, schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
A. Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114.Paragraph 114,
(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274, (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264), b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Erkenntnisse und Beschlüsse§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005 (K-ZWAG 2005), LGBl 84/2005 zuletzt geändert durch LGBl 85/2013.3.2. Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005 (K-ZWAG 2005), Landesgesetzblatt 84 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85 aus 2013,.
4. Zum Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben, ist mit Hinweis auf § 299 BAO auszuführen, dass zur Aufhebung nach § 299 BAO die Abgabenbehörden, nicht aber die Verwaltungsgerichte befugt sind (Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren2014, Anm 1) zu § 299 BAO). § 299 BAO ist von der im § 288 BAO statuierten Nichtanwendungspflicht im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden ausgenommen. Der Antrag auf Aufhebung unterliegt der Entscheidungspflicht mittels Bescheid und kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht geltendgemacht werden (Ritz/Koran, BAO. Kommentar7, Anm. 31 zu § 299). 4. Zum Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bescheid vom 15.7.2019, xxx, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben, ist mit Hinweis auf Paragraph 299, BAO auszuführen, dass zur Aufhebung nach Paragraph 299, BAO die Abgabenbehörden, nicht aber die Verwaltungsgerichte befugt sind (Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren2014, Anmerkung 1) zu Paragraph 299, BAO). Paragraph 299, BAO ist von der im Paragraph 288, BAO statuierten Nichtanwendungspflicht im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden ausgenommen. Der Antrag auf Aufhebung unterliegt der Entscheidungspflicht mittels Bescheid und kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht geltendgemacht werden (Ritz/Koran, BAO. Kommentar7, Anmerkung 31 zu Paragraph 299,).
Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag daher gemäß § 53 BAO iVm § 2a BAO an die sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx verwiesen. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag daher gemäß Paragraph 53, BAO in Verbindung mit Paragraph 2 a, BAO an die sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx verwiesen.
5. Ad Spruchpunkt III - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:5. Ad Spruchpunkt römisch drei - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Aussetzung der Einhebung, Voraussetzung, anhängige BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.835.11.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024