Entscheidungen zu § 284 Abs. 4 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/4 Ra 2018/13/0087

1        Die Revisionswerberin reichte am 30. Juni 2016 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 und am 28. Juni 2017 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 ein. 2        Am 9. April 2018 erhob die Revisionswerberin hinsichtlich der Umsatzsteuererklärungen 2015 und 2016 eine Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Die Bescheide seien als „Nullbescheide“ zu erlassen, weil die Umsätze nach Ansicht des Finanzamtes dem Gesellschaft... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 04.12.2020

TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/6 2003/15/0126

1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von folgendem durch die Aktenlage gedeckten Sachverhalt aus: Die mit 23. Mai 2002 datierten Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wurden dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2002 zugestellt. Nachdem er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 31. August 2002 gestellt hatte, brachte er am 14. August 2002 die mit diesem... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.07.2006

RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0126

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs4;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die Unterlassung der Vorladung eines Bevollmächtigten einer Partei zur Berufungsverhandlung wäre etwa gleich dem Unterbleiben einer gesetzmäßig beantragten Berufungsverhandlung als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung eines vor dem ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.07.2006

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