RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0245

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280;
BAO §284 Abs4;
BAO §285 Abs1;
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 285 heute
  2. BAO § 285 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 285 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 285 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 285 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 285 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Gemäß § 284 Abs. 4 BAO idF vor dem FVwGG hat der Vorsitzende des Berufungssenates bzw. der Referent "den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen". Gemäß § 285 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG hat er die mündliche Verhandlung "erforderlichenfalls zu vertagen" und dafür "Sorge zu tragen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung des § 280 BAO idF vor dem FVwGG 2012 geboten sein kann, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz danach auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen hat, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens, dh gegebenenfalls auch noch in der mündlichen Berufungsverhandlung, zur Kenntnis gelangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die am Verfahren beteiligten Parteien ihr Vorbringen schon früher hätten erstatten können (vgl. VwGH vom 24. Februar 1993, 92/13/0045). Muss die Berufungsbehörde aber gegebenenfalls eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vornehmen, wenn dies für die weitere Sachaufklärung notwendig ist, so gilt dies umso mehr, wenn ihr von Vornherein mit Sicherheit bekannt ist, dass die Verständigung über einen anberaumten Verhandlungstermin den Berufungswerber gar nicht erreicht hat. Im Lichte der obigen Ausführungen besteht daher in einer Fallkonstellation, in der aufgrund eines offensichtlichen Informationsdefizits von Vornherein die Möglichkeit einer Teilnahme und Mitwirkung des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) ausgeschlossen ist, eine Vertagungspflicht der Berufungsbehörde, sofern nicht eine neuerliche rechtswirksame rechtzeitige Verständigung des Berufungswerbers oder seines neuen Parteivertreters vom ursprünglichen Termin der mündlichen Verhandlung erfolgt. Kommt die Berufungsbehörde dem nicht nach, ist dies dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196).Gemäß Paragraph 284, Absatz 4, BAO in der Fassung vor dem FVwGG hat der Vorsitzende des Berufungssenates bzw. der Referent "den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen". Gemäß Paragraph 285, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG hat er die mündliche Verhandlung "erforderlichenfalls zu vertagen" und dafür "Sorge zu tragen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 280, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 geboten sein kann, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz danach auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen hat, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens, dh gegebenenfalls auch noch in der mündlichen Berufungsverhandlung, zur Kenntnis gelangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die am Verfahren beteiligten Parteien ihr Vorbringen schon früher hätten erstatten können vergleiche VwGH vom 24. Februar 1993, 92/13/0045). Muss die Berufungsbehörde aber gegebenenfalls eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vornehmen, wenn dies für die weitere Sachaufklärung notwendig ist, so gilt dies umso mehr, wenn ihr von Vornherein mit Sicherheit bekannt ist, dass die Verständigung über einen anberaumten Verhandlungstermin den Berufungswerber gar nicht erreicht hat. Im Lichte der obigen Ausführungen besteht daher in einer Fallkonstellation, in der aufgrund eines offensichtlichen Informationsdefizits von Vornherein die Möglichkeit einer Teilnahme und Mitwirkung des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) ausgeschlossen ist, eine Vertagungspflicht der Berufungsbehörde, sofern nicht eine neuerliche rechtswirksame rechtzeitige Verständigung des Berufungswerbers oder seines neuen Parteivertreters vom ursprünglichen Termin der mündlichen Verhandlung erfolgt. Kommt die Berufungsbehörde dem nicht nach, ist dies dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X06

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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