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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Rechtssatz
Gemäß § 284 Abs. 4 BAO idF vor dem FVwGG hat der Vorsitzende des Berufungssenates bzw. der Referent "den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen". Gemäß § 285 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG hat er die mündliche Verhandlung "erforderlichenfalls zu vertagen" und dafür "Sorge zu tragen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung des § 280 BAO idF vor dem FVwGG 2012 geboten sein kann, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz danach auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen hat, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens, dh gegebenenfalls auch noch in der mündlichen Berufungsverhandlung, zur Kenntnis gelangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die am Verfahren beteiligten Parteien ihr Vorbringen schon früher hätten erstatten können (vgl. VwGH vom 24. Februar 1993, 92/13/0045). Muss die Berufungsbehörde aber gegebenenfalls eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vornehmen, wenn dies für die weitere Sachaufklärung notwendig ist, so gilt dies umso mehr, wenn ihr von Vornherein mit Sicherheit bekannt ist, dass die Verständigung über einen anberaumten Verhandlungstermin den Berufungswerber gar nicht erreicht hat. Im Lichte der obigen Ausführungen besteht daher in einer Fallkonstellation, in der aufgrund eines offensichtlichen Informationsdefizits von Vornherein die Möglichkeit einer Teilnahme und Mitwirkung des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) ausgeschlossen ist, eine Vertagungspflicht der Berufungsbehörde, sofern nicht eine neuerliche rechtswirksame rechtzeitige Verständigung des Berufungswerbers oder seines neuen Parteivertreters vom ursprünglichen Termin der mündlichen Verhandlung erfolgt. Kommt die Berufungsbehörde dem nicht nach, ist dies dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196).Gemäß Paragraph 284, Absatz 4, BAO in der Fassung vor dem FVwGG hat der Vorsitzende des Berufungssenates bzw. der Referent "den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen". Gemäß Paragraph 285, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG hat er die mündliche Verhandlung "erforderlichenfalls zu vertagen" und dafür "Sorge zu tragen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 280, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 geboten sein kann, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz danach auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen hat, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens, dh gegebenenfalls auch noch in der mündlichen Berufungsverhandlung, zur Kenntnis gelangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die am Verfahren beteiligten Parteien ihr Vorbringen schon früher hätten erstatten können vergleiche VwGH vom 24. Februar 1993, 92/13/0045). Muss die Berufungsbehörde aber gegebenenfalls eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vornehmen, wenn dies für die weitere Sachaufklärung notwendig ist, so gilt dies umso mehr, wenn ihr von Vornherein mit Sicherheit bekannt ist, dass die Verständigung über einen anberaumten Verhandlungstermin den Berufungswerber gar nicht erreicht hat. Im Lichte der obigen Ausführungen besteht daher in einer Fallkonstellation, in der aufgrund eines offensichtlichen Informationsdefizits von Vornherein die Möglichkeit einer Teilnahme und Mitwirkung des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) ausgeschlossen ist, eine Vertagungspflicht der Berufungsbehörde, sofern nicht eine neuerliche rechtswirksame rechtzeitige Verständigung des Berufungswerbers oder seines neuen Parteivertreters vom ursprünglichen Termin der mündlichen Verhandlung erfolgt. Kommt die Berufungsbehörde dem nicht nach, ist dies dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150245.X06Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016