Entscheidungen zu § 270 Abs. 2 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/11 98/16/0163

Am 9. Juli 1997 wurde von Beschwerdeführerin im Wege einer Telekopie eine Getränkesteuererklärung für das Jahr 1996 eingereicht. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juli 1997 wurde wegen der verspäteten Einreichung dieser Erklärung ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von 5 % des auf das Jahr 1996 entfallenden Getränkesteuerbetrages von S 2,406.738,58, somit in Höhe von S 120.337,--, vorgeschrieben. In einem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 1997 wurde ausge... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.05.2000

RS Vwgh 2000/5/11 98/16/0163

Index: L34009 Abgabenordnung Wien001 Verwaltungsrecht allgemein19/05 Menschenrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263;BAO §270 Abs2;LAO Wr 1962 §203;LAO Wr 1962 §204;LAO Wr 1962 §206 Abs1;LAO Wr 1962 §207;LAO Wr 1962 §220;MRK Art6;VwRallg;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber der Wr LAO hat es - anders als der Gesetzgeber der BAO - (mangels verfassungsrechtlicher Legitimierung) unterlassen, die ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.05.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/6 93/15/0061

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Berufungssenat II der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die vom Beschwerdeführer gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich für das Jahr 1985 erhobene Berufung unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Abgabe als unbegründet ab. Diese Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 1993 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.04.1995

RS Vwgh 1995/4/6 93/15/0061

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §263 Abs1;BAO §270 Abs1;BAO §270 Abs2;BAO §270 Abs3;BAO §299 Abs1 lita;VwGG §42 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Ausführungen zur Unzuständigkeit des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion wegen Verletzung der Geschäftsverteilung und unrichtiger Zusammensetzung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.04.1995

TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/13 91/13/0058

Der Beschwerdeführer übernahm zum 1. Dezember 1984 von seinem Vater den Betrieb einer Tabak-Trafik. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Finanzbehörden erliegt ein Aktenvermerk über ein am 12. September 1986 von der Strafsachenstelle des Finanzamtes mit einem angeblichen Journalisten S. geführtes Ferngespräch. Der Anrufer nannte danach die Anschriften der Wohnung des Beschwerdeführers, der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des Unternehmens. Er ga... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 13.10.1993

RS Vwgh 1993/10/13 91/13/0058

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs2;BAO §283 Abs4;BAO §284; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0281 3 Stammrechtssatz Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs 4 BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es näm... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.10.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/14 90/14/0281

Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr einen Betrag von S 200.000,-- als außergewöhnliche Belastung "infolge Heiratsgut für Sohn" geltend. Die belangte Behörde anerkannte im Instanzenzug im angefochtenen Bescheid als zwangsläufig erwachsen und damit als außergewöhnliche Belastung des Einkommens aber nur einen Betrag von S 163.615,--. Sie ging dabei von einem wirtschaftlichen Einkommen von S 554.457,-- und davon aus, daß hievon S 500.000,-- zu 30 v.H. und der Rest zu 25 v.H. mi... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.05.1991

RS Vwgh 1991/5/14 90/14/0281

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs2;BAO §283 Abs4;BAO §284;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs 4 BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es nämlich nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetz... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.05.1991

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