Entscheidungen zu § 255 Abs. 1 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/21 92/14/0057

Anläßlich seines Ausscheidens aus der in der Rechtsform einer KG geführten Beschwerdeführerin entnahm deren Gesellschafter Dr. SM im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaften. Im Zug einer das Jahr 1986 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die Werte des Grund und Bodens seien in den Bilanzen der Beschwerdeführerin nie ausgewiesen worden, weswegen anläßlich der Entnahme der Liegenschaften lediglich der Wert der Gebäude, nicht je... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.02.1996

RS Vwgh 1996/2/21 92/14/0057

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGB §871;AVG §63 Abs4 impl;BAO §255 Abs1;
Rechtssatz: Einem Rechtsmittelverzicht kommt keine Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein Irrtum iSd § 871 ABGB schlie... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.02.1996

TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/11 87/13/0152

Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus der Aufstellung von und dem Handel mit Unterhaltungsautomaten. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Steuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 1970 bis 1980 im Schätzungsweg ermittelt. Grund dafür waren vom Betriebsprüfer festgestellte Buchführungsmängel sowie der Umstand, daß in den Jahren 1970 bis 1978 die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers durch die erklärten Einkünfte nicht gedeckt erschienen. Außerdem hatte der Beschwerdeführe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.04.1991

RS Vwgh 1991/4/11 87/13/0152

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;BAO §115 Abs1;BAO §119;BAO §167 Abs2;BAO §169;BAO §255 Abs1;BAO §303 Abs1 litb; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1992, 202;
Rechtssatz: Wenn das Finanzamt die Auffassung vertritt, eine Einvernahme von Zeugen (hier: Eltern bzw Schwiegereltern) erübrige sich, weil damit kein Beweis für Geldzuwendungen oder... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.04.1991

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