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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §63;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/13/0021 E 26. Juni 2013Rechtssatz
Für die Annahme der Zurückziehung einer Berufung, die einen nachträglichen Verzicht auf das Berufungsrecht bedeutet, müssen die gleichen strengen Maßstäbe gelten wie für den Verzicht auf die Einbringung einer Berufung gemäß § 255 Abs. 1 BAO (vgl. zum AVG, das die Zurückziehung der Berufung nicht besonders regelt, etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 73; zur BAO Ryda/Langheinrich, FJ 1997, 201 f und 240 f; Ritz, BAO4, § 256 Tz 6). Das erfordert u.a. eine "zweifelsfreie" Erklärung der Zurücknahme der Berufung (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 75).Für die Annahme der Zurückziehung einer Berufung, die einen nachträglichen Verzicht auf das Berufungsrecht bedeutet, müssen die gleichen strengen Maßstäbe gelten wie für den Verzicht auf die Einbringung einer Berufung gemäß Paragraph 255, Absatz eins, BAO vergleiche zum AVG, das die Zurückziehung der Berufung nicht besonders regelt, etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 73; zur BAO Ryda/Langheinrich, FJ 1997, 201 f und 240 f; Ritz, BAO4, Paragraph 256, Tz 6). Das erfordert u.a. eine "zweifelsfreie" Erklärung der Zurücknahme der Berufung vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013130020.X01Im RIS seit
12.08.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013