Entscheidungen zu § 250 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 151-155 von 155

RS Vwgh 1989/3/30 88/16/0186

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0058 E 13. Oktober 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines r... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.03.1989

RS Vwgh 1988/10/13 88/17/0058

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989/107;
Rechtssatz: Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.10.1988

RS Vwgh 1987/12/16 85/13/0108

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §250;BAO §275;BAO §299; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/13/0131
Rechtssatz: Erschöpft sich eine Berufung in der Mitteilung, dem FA seinen nicht näher bezeichnete Unterlagen übergeben worden und der Abgabepflichtige habe mehrmals beim Finanzamt vorgesprochen und die Beamten informiert,... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.12.1987

RS Vwgh 1987/5/27 86/13/0193

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §250;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Anfechtungsumfanges einer Berufung kommt es im Zweifel auf den Inhalt und das daraus erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch, S 618). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986130193.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.05.1987

TE Vwgh Erkenntnis 1977/6/21 2183/75

Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundparzellen nn1 und nn2, inneliegend der EZ nn3 des Grundbuches über die KG W., die vom Lagefinanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 mit Einheitswertbescheid vom 26. November 1964 als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, und zwar als unbebautes Grundstück, bewertet worden ist. In dem eben erwähnten Bescheid sprach das Finanzamt auch aus, daß der Einheitswert des Grundstückes mit S 331.000,-- f... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.06.1977

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