RS Vwgh 1987/12/16 85/13/0108

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
BAO §275;
BAO §299;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/13/0131

Rechtssatz

Erschöpft sich eine Berufung in der Mitteilung, dem FA seinen nicht näher bezeichnete Unterlagen übergeben worden und der Abgabepflichtige habe mehrmals beim Finanzamt vorgesprochen und die Beamten informiert, liegen behebungsbedürftige Mängel des Rechtsmittels vor. Wird über eine solche Berufung mit Berufungsvorentscheidung ohne vorheriges Mängelbehebungsverfahren entschieden, ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, weil mit ihr eine Entscheidung (Sachentscheidung) getroffen wurde, bevor Klärung über das Berufungsbegehren erzielt worden war; dies führt zu Recht zu

einer Aufhebung der Entscheidung durch die Oberbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130108.X01

Im RIS seit

16.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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