Entscheidungen zu § 24 Abs. 1 BAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1969/5/28 1Ob101/69

Norm: BAO §24 Abs1 litbBAO §24 Abs1 litcBAO §192BAO §193 Abs1 litb
Rechtssatz: Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet und solche, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden abgabenrechtlich dem Treugeber zugerechnet. Im Falle des Erwerbes durch einen Treuhänder erfolgt diese Zurechnung bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Treuhänder das Wirtschaftsgut von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erworbe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.05.1969

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