RS OGH 1969/5/28 1Ob101/69

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Veröffentlicht am 28.05.1969
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Norm

BAO §24 Abs1 litb
BAO §24 Abs1 litc
BAO §192
BAO §193 Abs1 litb

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet und solche, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden abgabenrechtlich dem Treugeber zugerechnet. Im Falle des Erwerbes durch einen Treuhänder erfolgt diese Zurechnung bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Treuhänder das Wirtschaftsgut von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann eine Übereignung an den Treugeber erfolgt. Die im Einheitswertbescheid (Zurechnungfortschreibung)getroffenen Feststellungen (Einheitswert, Zurechnung) sind für alle davon abzuleitenden Bescheide, insbesondere auch für den das Wirtschaftsgut betreffenden Vermögenssteuerbescheid, bindend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 101/69
    Entscheidungstext OGH 28.05.1969 1 Ob 101/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0053215

Dokumentnummer

JJR_19690528_OGH0002_0010OB00101_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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