Begründung: Die Republik Österreich, vertreten durch das Zollamt Linz, stellte in einem mit "Grundbuchseingabe" überschriebenen Formular den Antrag, ihr auf Grund eines Haftungsbescheides in Verbindung mit einem Vollstreckungsbescheid zur Sicherstellung der Forderung "im voraussichtlichen Betrag" von 73,440.000 S und der Kosten des Antrags die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechts auf mehreren Liegenschaften zu bewilligen. Sie bezeichnete sich selbst a... mehr lesen...
Norm: BAO §233 Abs2GBG §38 litc BAO § 233 heute BAO § 233 gültig ab 01.01.1962
Rechtssatz:
Hat die einschreitende Behörde den Antrag nicht nur als Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung und die Parteien als betreibende und verpflichtete Partei bezeichnet, sondern außer... mehr lesen...