Beachte Besprechung in: JBl 1987/1/1, S 5 und S 20; Rechtssatz: Eine Vertragsgestaltung, wonach ein 75%-iger Geschäftsanteil, der nach den Willensbildungsregeln der Gesellschaft den Beschluß über den Jahresabschluß und die Verwendung des jährlichen Reingewinnes ermöglicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer befristet gegen einen Preis in Höhe der übernommenen Bareinzahlung unwiderruflich angeboten wird, der den 25%-igen Geschäftsanteil (ohne Sperrminorität) innehat, ist an sich we... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: JBl 1987/1/1, S 5 und S 20; Rechtssatz: Außersteuerliche
Gründe: , welche einen Mißbrauch der geschilderten Gestaltung (Punkt 2) auszuschließen geeignet wären, könnten sowohl Absicherungen gegen den Mehrheitsgesellschafter für den Fall einer Ehekrise oder einer Scheidung sein, als auch sozialversicherungsrechtliche
Gründe: . Im RIS seit 21.10.1986 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §23 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0107 E 21. Oktober 1986 RS 2 Stammrechtssatz Eine Vertragsgestaltung, wonach ein 75%-iger Geschäftsanteil, der nach den Willensbildungsregeln der Gesellschaft den Beschluß über den Jahresabschluß und die Verwendung des jährlichen Reingewinnes ermöglicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer befristet gege... mehr lesen...