Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 1961 ein Bescheid zugestellt, in dem ihr für Erwerbungen von Todes wegen auf Grund des Ablebens der GS eine Erbschaftssteuer in Höhe von S 321.132, 80 vorgeschrieben wurde. Diese Abgabe war gemäß § 210 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961, BAO) am 15. Jänner 1962 fällig geworden, weil der 13. Jänner 1962 ein Samstag war. Am 12. Jänner 1962 stellte die Beschwerdeführerin durc... mehr lesen...
Index: Abgabeverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §221 BAO § 221 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000 BAO § 221 gültig von 01.12.1993 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993 BAO § 221 gültig von 30.12.1989 bis ... mehr lesen...