RS Vwgh 1963/9/23 0818/62

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Veröffentlicht am 23.09.1963
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Index

Abgabeverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §221
  1. BAO § 221 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  2. BAO § 221 gültig von 01.12.1993 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. BAO § 221 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 221 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0819/62

Rechtssatz

Innerhalb der fünftätigen Nachfrist nach § 221 BAO kann nur die Nachholung der Zahlung, nicht auch die Nachholung des Ansuchens um Zahlungserleichterungen die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hindern.Innerhalb der fünftätigen Nachfrist nach Paragraph 221, BAO kann nur die Nachholung der Zahlung, nicht auch die Nachholung des Ansuchens um Zahlungserleichterungen die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000818.X02

Im RIS seit

26.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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