Entscheidungen zu § 217 Abs. 3 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 94/13/0242

Gegenüber der beschwerdeführenden AG wurden im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1985 und 1986 erlassen, in welchen anstelle einer Gutschrift von rund S 151 Millionen eine Zahllast von rund S 82 Millionen (1985) und anstelle einer Gutschrift von rund S 300 Millionen eine Gutschrift von rund S 108 Millionen festgesetzt wurde. Ausgehend von diesen Mehrergebnissen (somit 1985 rund S 233 Millionen und 19... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.02.1995

RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0242

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §201;BAO §210 Abs4;BAO §217 Abs3;UStG 1972 §21;
Rechtssatz: Bei Nachforderungen hinsichtlich schon fällig gewesener Abgaben ist gemäß § 210 Abs 4 BAO zur Entrichtung eine Nachfrist einzuräumen. Diese Nachfrist beginnt im Regelfall nicht schon "spätestens mit Ablauf" der zur Verfügung stehenden Frist (§ 217 Abs 3 BAO), sodaß hin... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.02.1995

TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/9 90/13/0019

Die Beschwerdeführerin machte für das vierte Kalendervierteljahr 1984 eine Investitionsprämie in Höhe von S 23,810.797,-- geltend. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung wurde mit Bescheid vom 22. April 1988 ein Investitionsprämienbetrag von S 22,811.608,-- zurückgefordert. Als Fälligkeitstag war in diesem Bescheid der 28. März 1988 angegeben. Der (vorgedruckte) Satz "Der Nachzahlungsbetrag war bereits fällig" war gestrichen. Mit Bescheid vom 22. April 1988 schrieb das Finanzamt ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.10.1991

RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0019

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §210 Abs4;BAO §217 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Als eine "gesetzlich zustehende" Frist iSd § 217 Abs 3 BAO kann die im § 210 Abs 4 BAO geregelte Nachfrist betrachtet werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990130019.X02 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.1991

RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0019

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §201;BAO §210 Abs4;BAO §217 Abs3;
Rechtssatz: Die zweite Alternative des § 217 Abs 3 BAO sieht vor, daß eine gesetzlich zustehende (oder durch Bescheid zuerkannte) Zahlungsfrist unmittelbar an eine "sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehende Frist" anschließt. Aus der Bedeutung des hier verwendeten Wortes "sonst" kann dabei erschlossen werden, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.1991

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