RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0019

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §210 Abs4;
BAO §217 Abs3;

Rechtssatz

Die zweite Alternative des § 217 Abs 3 BAO sieht vor, daß eine gesetzlich zustehende (oder durch Bescheid zuerkannte) Zahlungsfrist unmittelbar an eine "sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehende Frist" anschließt. Aus der Bedeutung des hier verwendeten Wortes "sonst" kann dabei erschlossen werden, daß es sich bei der letztgenannten Frist um eine andere als die in dieser Bestimmung genannte "gesetzlich zustehende" Frist handeln muß. Da der Beschwerdeführerin eine - von der Nachfrist des § 210 Abs 4 BAO unterschiedliche - Frist nicht zugestanden ist, kommt im Beschwerdefall eine Anwendung der zweiten Alternative des § 217 Abs 3 BAO nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 217 Abs 3 BAO hat also - trotz der Einräumung einer (die Einbringung hemmenden) Nachfrist iSd

§ 210 Abs 4 BAO - zur Folge, daß bei Erlassung eines Bescheides über Selbstbemessungsabgaben nach § 201 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht verhindert wird (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 504 und S 544).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130019.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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