Norm: BAO §215
Rechtssatz: Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; § 215 Abs 1 BAO) kann ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; § 215 Abs 2 BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter den Voraussetzungen de... mehr lesen...
Norm: BAO §215BAO §216BAO §239 Abs1
Rechtssatz: Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht (vgl VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094; VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0115). Entscheidungstexte 7 Ob 184/00k ... mehr lesen...