Norm: §213 ff BAO
Rechtssatz: Bloße Gutschriften auf dem Abgabenkonto (etwa aus Umsatzsteuervoranmeldungen) sind - auch wenn sie von der Abgabenbehörde zur Verrechnung mit Steuerforderungen verwendet wurden - mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach §§ 27 ff KO anfechtbar, weil sie dem Abgabenpflichtigen anders als Guthaben keinen Anspruch auf Rückzahlung geben. Bloße Gutschriften auf dem Abgabenkonto (etwa aus Umsatzsteuervoranmel... mehr lesen...