Norm
§213 ff BAORechtssatz
Bloße Gutschriften auf dem Abgabenkonto (etwa aus Umsatzsteuervoranmeldungen) sind - auch wenn sie von der Abgabenbehörde zur Verrechnung mit Steuerforderungen verwendet wurden - mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach §§ 27 ff KO anfechtbar, weil sie dem Abgabenpflichtigen anders als Guthaben keinen Anspruch auf Rückzahlung geben.Bloße Gutschriften auf dem Abgabenkonto (etwa aus Umsatzsteuervoranmeldungen) sind - auch wenn sie von der Abgabenbehörde zur Verrechnung mit Steuerforderungen verwendet wurden - mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach Paragraphen 27, ff KO anfechtbar, weil sie dem Abgabenpflichtigen anders als Guthaben keinen Anspruch auf Rückzahlung geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000468Im RIS seit
20.07.2010Zuletzt aktualisiert am
20.07.2010