RS OGH 2009/5/19 3R27/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2009
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Norm

§213 ff BAO

Rechtssatz

Bloße Gutschriften auf dem Abgabenkonto (etwa aus Umsatzsteuervoranmeldungen) sind - auch wenn sie von der Abgabenbehörde zur Verrechnung mit Steuerforderungen verwendet wurden - mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach §§ 27 ff KO anfechtbar, weil sie dem Abgabenpflichtigen anders als Guthaben keinen Anspruch auf Rückzahlung geben.Bloße Gutschriften auf dem Abgabenkonto (etwa aus Umsatzsteuervoranmeldungen) sind - auch wenn sie von der Abgabenbehörde zur Verrechnung mit Steuerforderungen verwendet wurden - mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach Paragraphen 27, ff KO anfechtbar, weil sie dem Abgabenpflichtigen anders als Guthaben keinen Anspruch auf Rückzahlung geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000468

Im RIS seit

20.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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