Entscheidungen zu § 200 Abs. 3 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/17 91/16/0137

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:     Ernst ... (in der Folge: Erblasser) sei Eigentümer einer Liegenschaft (mit Haus, Garten und Bauflächen) in Wien gewesen. Mit dem als "Zeitrentenvertrag" bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 1982 habe er dieses Eigentum den Ehegatten W... (in der Folge: Übernehmer) je zur Hälfte übertragen. Abgesehen von einem zu bezahlen gewesenen Geldbetrag hätten sich die Übernehmer verpflichtet, dem Erblasser ab 1. Deze... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.12.1992

RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs3;ErbStG §27;
Rechtssatz: Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 27 ErbStG dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II 2, Wien 1988, S 210 Mitte). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.1992

RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs3;ErbStG §27;
Rechtssatz: In § 27 ErbStG ist festgelegt, daß im Bereiche der in diesem Gesetze geregelten Abgaben der der Steuererklärung entsprechende Betrag zunächst vom Finanzamt vorläufig festzusetzen ist. Es liegt dieser Bestimmung der Gedanke zugrunde, daß die Steuer immer dann, wenn sie aus irgendwelche... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.1992

RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs3;ErbStG §27;
Rechtssatz: Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 1 BAO, insbesondere aus dem Hinweis auf die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" ergibt, ist das Rechtsinstitut der vorläufigen Abgabenfestsetzung nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.1992

RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56 impl;BAO §200 Abs1;BAO §200 Abs2;BAO §200 Abs3;BAO §251;ErbStG §27;
Rechtssatz: Endgültige Bescheide können gegenüber dem vorläufigen Bescheid inhaltliche Änderungen aufweisen. Es besteht keine innere Bindung. Auch in Bereichen, in denen keine Ungewißheit bestand, kann eine geänderte Auffassung, Beurte... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.1992

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