RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0137

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §200 Abs3;
BAO §251;
ErbStG §27;

Rechtssatz

Endgültige Bescheide können gegenüber dem vorläufigen Bescheid inhaltliche Änderungen aufweisen. Es besteht keine innere Bindung. Auch in Bereichen, in denen keine Ungewißheit bestand, kann eine geänderte Auffassung, Beurteilung und Wertung Platz greifen. Es ist gleichgültig, ob der endgültige Bescheid gegenüber dem vorläufigen eine Änderung erfährt oder nicht, er ist grundsätzlich in allen Belangen anfechtbar, auch in solchen, in denen keine Änderung eingetreten ist und sogar in solchen Punkten, über die in einem Rechtsmittel gegen den vorläufigen Bescheid schon abgesprochen wurde. Es gibt keine Teilrechtskraft. Endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides treten, sind gemäß § 251 BAO im vollen Umfang anfechtbar (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, Wien 1980, S 472 unten f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160137.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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