Norm: BAO §160 Abs3
Rechtssatz: Die Löschung der in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr bestehenden ausländischen Gesellschaft setzt nicht das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §160 Abs 3 BAO voraus. Die Löschungssperre nach dieser Gesetzesstelle bezweckt vor allem, dass bis zur Beendigung des Abgabeverfahrens taugliche vertretungsberechtigte Organe der in Auflösung begriffenen Körperschaft zur Verfügung stehen. ... mehr lesen...
Norm: BAO §160 Abs3
Rechtssatz: "Es ist nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichts, eine dem Wortlaut des §160 Abs 3 BAO nicht entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes dahingehend auszulegen, ob sie die Bescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO sein soll oder nicht. Mangels Vorliegens einer dem Wortlaut des §160 Abs 3 BAO („dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen") entsprechenden Bescheinigung hat das Erstgericht nach erfolglosem Ver... mehr lesen...