Norm
BAO §160 Abs3Rechtssatz
"Es ist nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichts, eine dem Wortlaut des §160 Abs 3 BAO nicht entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes dahingehend auszulegen, ob sie die Bescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO sein soll oder nicht. Mangels Vorliegens einer dem Wortlaut des §160 Abs 3 BAO („dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen") entsprechenden Bescheinigung hat das Erstgericht nach erfolglosem Verbesserungsauftrag den Löschungsantrag der Gesellschaft abzuweisen.""Es ist nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichts, eine dem Wortlaut des §160 Absatz 3, BAO nicht entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes dahingehend auszulegen, ob sie die Bescheinigung gemäß Paragraph 160, Absatz 3, BAO sein soll oder nicht. Mangels Vorliegens einer dem Wortlaut des §160 Absatz 3, BAO („dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen") entsprechenden Bescheinigung hat das Erstgericht nach erfolglosem Verbesserungsauftrag den Löschungsantrag der Gesellschaft abzuweisen."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000681Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011