Entscheidungen zu § 143 Abs. 3 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/19 91/13/0249

Der Beschwerdeführer ist Zivilingenieur für Bauwesen. Am 13. Oktober 1988 wurde dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung insbesondere für die Jahre 1982 bis 1984 angekündigt. Das Finanzamt richtete danach an den Beschwerdeführer wiederholt die Aufforderung, "alle Buchhaltungsunterlagen samt Belegen und sonstigen Unterlagen im Original für die Jahre 1982 bis 1984" vorzulegen. Mit einem Vorhalt vom 31. Oktober 1988 wurde der... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.05.1993

RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0249

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §143 Abs3;BAO §171 Abs1 litc;BAO §48a;B-VG Art20 Abs3; Beachte Bespr AnwBl 11/1993 S 850-852
Rechtssatz: Eine Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber Personen, denen selbst wieder eine Verschwiegenheitspflicht obliegt (Hinweis E 16.9.1986, 85/14/0007). E... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.05.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1986/9/16 85/14/0007

Der beschwerdeführende Zahnarzt hatte zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde (Finanzamt L.) erhoben. Der Verfassungsgerichtshof lehnte jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 23. November 1984, B 153/84, ab. In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde sowie im weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, i... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.09.1986

RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

Index: Faktische Amtshandlung, VwGG10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §143 Abs3BAO §171 Abs1 litcBAO §48aB-VG Art20 Abs3
Rechtssatz: Von der ärztlichen Geheimhaltepflicht ist alles umfaßt, was Rückschlüsse auf die dem Arzt in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse zuläßt. Dies gilt auch für Belege wie zB Honorarnoten-Durchs... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.09.1986

RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

Index: Faktische Amtshandlung, VwGG10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §143 Abs3BAO §171 Abs1 litcBAO §48aB-VG Art20 Abs3
Rechtssatz: Die Frage, wie weit das ärztliche Berufsgeheimnis reicht, kann allenfalls im Wege eines Zwangsverfahrens (Beschlagnahmeverfahren nach dem Finanzstrafgesetz, Zwangsstrafverfahren gem § 111 BAO) geklärt werden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.09.1986

RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

Index: Faktische Amtshandlung, VwGG10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §143 Abs3BAO §171 Abs1 litcBAO §48aB-VG Art20 Abs3
Rechtssatz: Das ärztliche Berufsgeheimnis ist auch zu beachten, wenn es um die eigene Abgabenpflicht des Arztes geht, und zwar unbeschadet dessen, daß die Organe der Abgabenbehörde selbst einer Geheimhaltungspflicht (Art 20 Abs 3 B-VG, §... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.09.1986

RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

Index: Faktische Amtshandlung, VwGG10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §143 Abs3BAO §171 Abs1 litcBAO §48aB-VG Art20 Abs3
Rechtssatz: Bei Leistungen, wie sie ein Zahnarzt erbringt, erscheint der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht hinreichend Rechnung getragen, wenn lediglich die Angaben über den Leistungsempfänger geheim bleiben, weil aus der Art der zahnä... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.09.1986

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