RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Index

Faktische Amtshandlung, VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143 Abs3
BAO §171 Abs1 litc
BAO §48a
B-VG Art20 Abs3

Rechtssatz

Das ärztliche Berufsgeheimnis ist auch zu beachten, wenn es um die eigene Abgabenpflicht des Arztes geht, und zwar unbeschadet dessen, daß die Organe der Abgabenbehörde selbst einer Geheimhaltungspflicht (Art 20 Abs 3 B-VG, § 48a BAO) unterliegt.

Schlagworte

ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X04

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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