Entscheidungsgründe: I. 1. §9 GebührenG hatte in seiner Stammfassung für den Fall, daß eine Gebühr nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder eine vorgesehene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wird, bestimmt, daß das Finanzamt das Zwei- bis Zehnfache der verkürzten Gebühr einheben könne. Diese Bestimmung hat der VfGH (in dem durch den damaligen Anlaßfall begrenzten Teil) mit VfSlg. 4293/1962 als zu unbestimmt wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG aufgehoben. römisch eins. 1... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand B-VG Art140 Abs5MRK Art6BAO §§217 ff BAO §135 GebührenG 1957 §9 Abs2 idF BGBl 668/1976 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...