RS Vfgh 1968/6/20 B440/67, B15/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1968
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Index

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Norm

BAO
Bundesabgabenordnung §1, BAO §1
Exekutionsordnung §7, EO §7 Abs4
Exekutionsordnung §54, EO §54
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §6, GEG 1962 §6
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §6, GEG 1962 §6 Abs1
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §14, GEG 1962 §14 Abs1
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §18, GEG 1962 §18
Verwaltungsvollstreckungsgesetz §3, VVG 1950 §3
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Erlassung eines Zahlungsauftrages i. S. des § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 i. d. F. BGBl. Nr. 109/1948, Nr. 151/1949 Art. II, Nr. 219/1956, derzeit GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962 i. d. F. BGBl. Nr. 118/1963, Nr. 155/1965, Nr. 46/1968, ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Durch den Zahlungsauftrag wird eine individuell bestimmte Person, der Zahlungspflichtige aufgefordert, einen bestimmten Betrag binnen einer bestimmten Frist bei Zwangsfolge einzuzahlen. Es wird also in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen. Der Zahlungsauftrag ist daher ein Bescheid.Die Erlassung eines Zahlungsauftrages i. S. des Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,, Nr. 151 aus 1949, Artikel römisch zwei,, Nr. 219 aus 1956,, derzeit GEG 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1963,, Nr. 155 aus 1965,, Nr. 46 aus 1968,, ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Durch den Zahlungsauftrag wird eine individuell bestimmte Person, der Zahlungspflichtige aufgefordert, einen bestimmten Betrag binnen einer bestimmten Frist bei Zwangsfolge einzuzahlen. Es wird also in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen. Der Zahlungsauftrag ist daher ein Bescheid.

Zuständig zur Erlassung des Zahlungsauftrages ist der Kostenbeamte des Gerichtes I. Instanz (§ 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GEG 1962) , dem im Zusammenhang damit auch andere behördliche Aufgaben übertragen sind: Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Berichtigungsantrages (§ 7 Abs. 2) , stattgebende Entscheidung über einen Berichtigungsantrag im Falle offenbarer Unrichtigkeit (§ 7 Abs. 3) , Zahlungsaufforderung vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 14 Abs. 1) .Zuständig zur Erlassung des Zahlungsauftrages ist der Kostenbeamte des Gerichtes römisch eins. Instanz (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, GEG 1962) , dem im Zusammenhang damit auch andere behördliche Aufgaben übertragen sind: Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Berichtigungsantrages (Paragraph 7, Absatz 2,) , stattgebende Entscheidung über einen Berichtigungsantrag im Falle offenbarer Unrichtigkeit (Paragraph 7, Absatz 3,) , Zahlungsaufforderung vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 14, Absatz eins,) .

Gegen den Zahlungsauftrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 7 Abs. 1) . Diese Abkürzung des Instanzenzuges bezieht sich auch auf den Fall, daß über Rechtsfragen, die mit dem Vorgang der Erlassung des Zahlungsauftrages im Zusammenhang stehen und die in der Regel anläßlich der Erlassung geklärt werden, gesondert entschieden wird.Gegen den Zahlungsauftrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 7, Absatz eins,) . Diese Abkürzung des Instanzenzuges bezieht sich auch auf den Fall, daß über Rechtsfragen, die mit dem Vorgang der Erlassung des Zahlungsauftrages im Zusammenhang stehen und die in der Regel anläßlich der Erlassung geklärt werden, gesondert entschieden wird.

Auf das Verfahren finden ausschließlich die Bestimmungen des GEG 1962 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen Anwendung.

Gerichtsverwaltungsgebühren und Justizverwaltungsgebühren sind zwar nach den finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen ausschließliche Bundesabgaben. Es finden jedoch hierauf nicht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung, weil diese Abgaben nicht durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben werden ({Bundesabgabenordnung § 1, § 1 BAO}) . Auch die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze finden keine Anwendung, weil diese Abgaben nicht durch Verwaltungsorgane eingehoben werden, deren Verfahren gemäß Art. II EGVG 1950 durch die Verwaltungsverfahrensgesetze geregelt ist.Gerichtsverwaltungsgebühren und Justizverwaltungsgebühren sind zwar nach den finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen ausschließliche Bundesabgaben. Es finden jedoch hierauf nicht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung, weil diese Abgaben nicht durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben werden ({Bundesabgabenordnung Paragraph eins,, Paragraph eins, BAO}) . Auch die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze finden keine Anwendung, weil diese Abgaben nicht durch Verwaltungsorgane eingehoben werden, deren Verfahren gemäß Artikel römisch zwei, EGVG 1950 durch die Verwaltungsverfahrensgesetze geregelt ist.

Entspräche die Zustellung eines Zahlungsauftrages aus dem Grunde nicht dem Gesetz, weil sie an eine Person vorgenommen wurde, die im Zeitpunkt der Zustellung nicht prozeßfähig war, so müßte dieser Mangel durch eine (neuerliche) Zustellung an die für die Empfangnahme des Zahlungsauftrages berechtigte Person behoben werden.

Über einen Antrag, der die neuerliche Zustellung eines Zahlungsauftrages aus dem Grunde begehrt, weil dem im zugestellten Zahlungsauftrag genannten Zahlungspflichtigen die Prozeßfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung mangelte, ist von der Behörde zu entscheiden, die den Zahlungsauftrag erlassen hat; diese Behörde ist der Kostenbeamte des Gerichtes I. Instanz.Über einen Antrag, der die neuerliche Zustellung eines Zahlungsauftrages aus dem Grunde begehrt, weil dem im zugestellten Zahlungsauftrag genannten Zahlungspflichtigen die Prozeßfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung mangelte, ist von der Behörde zu entscheiden, die den Zahlungsauftrag erlassen hat; diese Behörde ist der Kostenbeamte des Gerichtes römisch eins. Instanz.

§ 6 GEG 1948 ist durch die Gerichtliche Einbringungsverordnung und Amtswirtschaftsverordnung, BGBl. Nr. 185/1948 (§ 77 Abs. 1) , mit 1. Jänner 1949 in Wirksamkeit gesetzt worden. {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 18, § 18 GEG} 1948 hatte nämlich bestimmt, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 16 und 19 des GEG 1948 durch Verordnung festgesetzt wird. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Inkraftsetzung der genannten Paragraphen des GEG 1948 bestehenden Bedenken sind bezüglich des § 6 spätestens mit 1. Jänner 1961 weggefallen, weil durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 308/1960 der vorletzte Satz des § 6 Abs. 1 neu gefaßt wurde und wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieses Satzes mit dem übrigen Inhalt des Abs. 1 darin jedenfalls eine Neuerlassung der Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 1 zu erblicken ist.Paragraph 6, GEG 1948 ist durch die Gerichtliche Einbringungsverordnung und Amtswirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1948, (Paragraph 77, Absatz eins,) , mit 1. Jänner 1949 in Wirksamkeit gesetzt worden. {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 Paragraph 18,, Paragraph 18, GEG} 1948 hatte nämlich bestimmt, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen eins bis 16 und 19 des GEG 1948 durch Verordnung festgesetzt wird. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Inkraftsetzung der genannten Paragraphen des GEG 1948 bestehenden Bedenken sind bezüglich des Paragraph 6, spätestens mit 1. Jänner 1961 weggefallen, weil durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1960, der vorletzte Satz des Paragraph 6, Absatz eins, neu gefaßt wurde und wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieses Satzes mit dem übrigen Inhalt des Absatz eins, darin jedenfalls eine Neuerlassung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, zu erblicken ist.

Zahlungsaufträge über Gerichtsgebühren und Kosten i. S. des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 6, § 6 GEG 1962} sind Exekutionstitel i. S. der Exekutionsordnung. Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen solchen Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind gemäß § 7 Abs. 4 der EO Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Das ist der Kostenbeamte des Gerichtes I. Instanz.Zahlungsaufträge über Gerichtsgebühren und Kosten i. S. des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 Paragraph 6,, Paragraph 6, GEG 1962} sind Exekutionstitel i. S. der Exekutionsordnung. Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen solchen Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der EO Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Das ist der Kostenbeamte des Gerichtes römisch eins. Instanz.

Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung hat den Inhalt, daß der Vollstreckungstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (vgl. {Exekutionsordnung § 54, § 54 EO}, § 3 VVG 1950) . Eine solche Bestätigung für sich ist kein Bescheid, der der Rechtskraft fähig wäre, sondern lediglich eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft. Ist eine solche Bestätigung unrichtig, so ist sie zurückzunehmen. Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung kein Bescheid.Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung hat den Inhalt, daß der Vollstreckungstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt vergleiche {Exekutionsordnung Paragraph 54,, Paragraph 54, EO}, Paragraph 3, VVG 1950) . Eine solche Bestätigung für sich ist kein Bescheid, der der Rechtskraft fähig wäre, sondern lediglich eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft. Ist eine solche Bestätigung unrichtig, so ist sie zurückzunehmen. Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung kein Bescheid.

Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind gemäß § 7 Abs. 4 der EO Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der EO Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Entscheidungstexte

  • B440/67
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 20.06.1968 B440/67

Schlagworte

Gerichte Gerichtsbarkeit Justizverwaltung Einbringung der gerichtlichen Gebühren Kosten und Geldstrafen Vollstreckung Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1968:B440.1968

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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