Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115;BAO §251;BAO §280;BAO §299; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 269;
Rechtssatz: Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 299 BAO ist kassatorischer Art. Mit ihr wird eine Sachentscheidung nicht getroffen. Durch die Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen B... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989/107;
Rechtssatz: Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen ... mehr lesen...
Index: Familienlastenausgleich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §115FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz
Rechtssatz: Hinsichtlich der Unterhaltskosten für das Kind kommt es nicht auf Wirtschaftsstatistiken und Sozialstatistiken an. Es ist von den tatsächlichn Unterhaltskosten auszugehen. Die belangte Behörde hat daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind u... mehr lesen...
Index: Familienlastenausgleich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht69/03 Soziale Sicherheit
Norm: BAO §115BAO §167 Abs2SozVersAbk Türkei 1985 Art32 Abs3
Rechtssatz: Zur Pflicht amtswegiger Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes in der Türkei durch Erhebungen im Rechtshilfeweg. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X0... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115;
Rechtssatz: Aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Abgabenbehörde gegenüber Dritten kann der Bf für sich keinen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1986140044.X03 Im RIS seit 20.09.1988 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115;BAO §184 Abs1;
Rechtssatz: Wenn auch die Durchführung der Schätzung Sache der Abgabenbehörde ist, so ist doch der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Feststellung der Schätzungsgrundlagen verpflichtet. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987140104.X04 Im RIS seit 10... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115;
Rechtssatz: Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115;BAO §20; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0747/79 E VS 25. März 1981 VwSlg 5567 F/1981 RS 3 Stammrechtssatz Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in b... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §114;BAO §115;
Rechtssatz: Aus einer bisher unzutreffenden Abgabenfestsetzung ist kein Anspruch auf weitere unzutreffende Abgabenfestsetzungen abzuleiten. Dies gilt gleichermaßen gegenüber dem Abgabepflichtigen wie gegenüber dem Abgabengläubiger. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986140021.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §114;BAO §115;BAO §184 Abs1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1987/3 S 142;
Rechtssatz: Hegt eine Abgabenbehörde begründete Bedenken an der Höhe erklärter Kapitalerträge aus Bankguthaben und kann sie diese Bedenken wegen des Bankgeheimnisses nicht bei der Kreditunternehmung unmittelbar selbst klären, so ist sie berechtigt, den Steuerpflic... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundparzellen nn1 und nn2, inneliegend der EZ nn3 des Grundbuches über die KG W., die vom Lagefinanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 mit Einheitswertbescheid vom 26. November 1964 als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, und zwar als unbebautes Grundstück, bewertet worden ist. In dem eben erwähnten Bescheid sprach das Finanzamt auch aus, daß der Einheitswert des Grundstückes mit S 331.000,-- f... mehr lesen...