Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 31.01.2020, Zahl: xxx, in einem Verfahren nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den ... mehr lesen...