TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/24 KLVwG-318/13/2020

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
L37162 Kanalabgabe KärntenL82302 Abwasser Kanalisation Kärnten

Norm

BAO §108 Abs2
BAO §207 Abs2
BAO §208 Abs1 lita
GdKanalisationsG Krnt 1999 §24 Abs1
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25
KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §1
KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §2
KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §3
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 31.01.2020, Zahl: xxx, in einem Verfahren nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Abgabendauerbescheid vom 22. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin nach § 1 bis 3 der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 für das Objekt xxx, für die Jahre 2014 bis 2020 und bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage bis auf weiteres auch für die Folgejahre eine Kanalgebühr vorgeschrieben und zwar bis einschließlich 2019 als Änderungsbetrag in der Höhe von € 292,60 jährlich und ab 2020 in der Höhe von € 607,20 jährlich.Mit Abgabendauerbescheid vom 22. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin nach Paragraph eins bis 3 der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 für das Objekt xxx, für die Jahre 2014 bis 2020 und bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage bis auf weiteres auch für die Folgejahre eine Kanalgebühr vorgeschrieben und zwar bis einschließlich 2019 als Änderungsbetrag in der Höhe von € 292,60 jährlich und ab 2020 in der Höhe von € 607,20 jährlich.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass das Haus 1954 errichtet wurde und sich seit jeher in einem kleinen Kellerraum im Ausmaß von ca. 10 m² ein Wasseranschluss befindet. Der Spitzboden sei nicht zu Wohnzwecken ausgebaut worden und sei nur durch eine kleine Dachluke zugänglich. Mit Ausnahme eines im Jahr 2003 errichteten Wintergartens mit einer Nutzfläche von unter 20 m² seien seit Errichtung des Hauses keine wie immer gearteten baulichen Änderungen erfolgt. Der Keller bestehe zum überwiegendem Teil aus Heiz- und Tankraum sowie Lagerraum und betrage die Fläche der Waschküche lediglich 10 m². Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Begehung durch den Amtssachverständigen nicht anwesend gewesen und wäre bei einer gemeinsamen Begehung die Unrichtigkeit der Flächenberechnung unter Beweis gestellt worden. Am Spitzboden fehle jegliche Heizungsmöglichkeit, er sei nicht isoliert und aufgrund der Raumhöhe und mangels Fenster für Wohnzwecke absolut untauglich; es existiere auch keine Nasszelle. Gegenständlich seien die allgemeinen Bestimmungen des AVG und dessen Verjährungsbestimmungen anzuwenden und wird die Nichtanwendung des § 2 Abs. 3 der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 gerügt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass das Haus 1954 errichtet wurde und sich seit jeher in einem kleinen Kellerraum im Ausmaß von ca. 10 m² ein Wasseranschluss befindet. Der Spitzboden sei nicht zu Wohnzwecken ausgebaut worden und sei nur durch eine kleine Dachluke zugänglich. Mit Ausnahme eines im Jahr 2003 errichteten Wintergartens mit einer Nutzfläche von unter 20 m² seien seit Errichtung des Hauses keine wie immer gearteten baulichen Änderungen erfolgt. Der Keller bestehe zum überwiegendem Teil aus Heiz- und Tankraum sowie Lagerraum und betrage die Fläche der Waschküche lediglich 10 m². Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Begehung durch den Amtssachverständigen nicht anwesend gewesen und wäre bei einer gemeinsamen Begehung die Unrichtigkeit der Flächenberechnung unter Beweis gestellt worden. Am Spitzboden fehle jegliche Heizungsmöglichkeit, er sei nicht isoliert und aufgrund der Raumhöhe und mangels Fenster für Wohnzwecke absolut untauglich; es existiere auch keine Nasszelle. Gegenständlich seien die allgemeinen Bestimmungen des AVG und dessen Verjährungsbestimmungen anzuwenden und wird die Nichtanwendung des Paragraph 2, Absatz 3, der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 gerügt.

Es wurde wie folgt erwogen:

Für das verfahrensgegenständliche Objekt wurde mit Abgabenbescheid vom 14.10.1965 eine Beitragsmesszahl von 173,58 m² für Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben.

Im März 2019 hat der Amtssachverständige xxx in Abwesenheit der Beschwerdeführerin eine Begehung des Objektes samt Ausmessungen vorgenommen und hat er hinsichtlich des Erd-, Ober- und Kellergeschosses eine Fläche von jeweils 71, 44 m² (9,1 m x 7,85 m) ermittelt. Im Kellergeschoss befindet sich eine Waschküche mit einer Fläche von ca 11 m², die in den städtischen Kanal entwässert wird und darüber hinaus Lagerräume. Weiters wurde ein Spitzboden im Ausmaß von 9,1 m x 4,3 m somit einer Fläche von 39,13 m² ermittelt, der nur durch eine Dachluke zugänglich ist und in dem sich ein bezogenes Bett samt Bettwäsche, Leuchte, CD Regal und Kästen befindet. Der Fußboden ist verfließt und die Wand mit Brettern in Art und Weise eines Wohnraumes verkleidet. Weiters hat der Amtssachverständige im Erdgeschoss einen Zubau, nämlich einen Wintergarten, mit den Maßen 6 m x 3,7 m, somit 22,20 m² Fläche wahrgenommen.

Obige Ausführungen gründen auf den Akteninhalt. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen an, da diese durch Fotos und Pläne belegt sind und dieser die Flächen tatsächlich vermessen hat, wo hingegen die Beschwerdeführerin lediglich von Schätzungen ausgeht.

Nach § 24 Abs. 1 des Kärntner Gemeinde Kanalisationsgesetzes, K-GKG, ergibt sich die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren aufgrund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.Nach Paragraph 24, Absatz eins, des Kärntner Gemeinde Kanalisationsgesetzes, K-GKG, ergibt sich die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren aufgrund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.Nach Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.

Nach § 2 Abs. 1 der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 ergibt sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz.Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994 ergibt sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz.

Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. wird die Gebührenmesszahl in der Weise ermittelt, dass die Zahl der m² der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der m² der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschosse und Dachflächen zählen mit, wenn sie in dem städtischen Kanal entwässert werden.Nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. wird die Gebührenmesszahl in der Weise ermittelt, dass die Zahl der m² der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der m² der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschosse und Dachflächen zählen mit, wenn sie in dem städtischen Kanal entwässert werden.

Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. kann die Abgabenbehörde dann, wenn ein Gebäude für Lager-, Ausstellungs- oder ähnliche Zwecke genützt wird, und der Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt zur Vermeidung unbilliger Härten die Gebührenmesszahl kürzen.Nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. kann die Abgabenbehörde dann, wenn ein Gebäude für Lager-, Ausstellungs- oder ähnliche Zwecke genützt wird, und der Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt zur Vermeidung unbilliger Härten die Gebührenmesszahl kürzen.

Nach § 3 leg. cit. beträgt der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr € 1.03 und für die Benützungsgebühr zusätzlich € 1.17.Nach Paragraph 3, leg. cit. beträgt der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr € 1.03 und für die Benützungsgebühr zusätzlich € 1.17.

Der Begriff „verbaute Fläche“ ist in den anzuwendenden Gesetzen nicht definiert. Er ist jedoch nach dem Baurecht als diejenige Fläche zu verstehen, auf der sich das Gebäude bzw. die bauliche Umschließung befindet.

Aus § 2 Abs. 2 der Klagenfurt Kanalgebührenverordnung 1994 ergibt sich somit, dass der Spitzboden als verbaute Fläche (unabhängig von Nutzung und Ausstattung) jedenfalls der Gebührenmesszahl zugrunde zu legen ist und weiters das Kellergeschoss als Ganzes, da dieses in den städtischen Kanal entwässert wird.Aus Paragraph 2, Absatz 2, der Klagenfurt Kanalgebührenverordnung 1994 ergibt sich somit, dass der Spitzboden als verbaute Fläche (unabhängig von Nutzung und Ausstattung) jedenfalls der Gebührenmesszahl zugrunde zu legen ist und weiters das Kellergeschoss als Ganzes, da dieses in den städtischen Kanal entwässert wird.

Eine Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 3 leg. cit. kann nicht erfolgen, da es sich um kein Gebäude für Lager-, Ausstellungs oder ähnliche Zwecke handelt, sondern um ein Wohnhaus. Eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. kann nicht erfolgen, da es sich um kein Gebäude für Lager-, Ausstellungs oder ähnliche Zwecke handelt, sondern um ein Wohnhaus.

Die Berechnung der Höhe der Kanalgebühr als solches wird nicht beeinsprucht.

Nach BGBl. I. 2010/9, in Kraft getreten am 01.01.2010, gilt die Bundesabgabenordnung – BAO, in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und somit auch gegenständlich. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl den für den Beginn der Frist maßgebenden Tat entspricht. Daraus folgt, dass nach dem 31.12.2019, die Kanalgebühr für 2014 verjährt wäre; da gegenständlich jedoch der Bescheid Erster Instanz im Juli 2019 vergangen ist, ist eine Verjährung hinsichtlich des Jahres 2014 und der Folgejahre nicht eingetreten.Nach BGBl. römisch eins. 2010/9, in Kraft getreten am 01.01.2010, gilt die Bundesabgabenordnung – BAO, in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und somit auch gegenständlich. Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach Paragraph 108, Absatz 2, BAO enden nach Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl den für den Beginn der Frist maßgebenden Tat entspricht. Daraus folgt, dass nach dem 31.12.2019, die Kanalgebühr für 2014 verjährt wäre; da gegenständlich jedoch der Bescheid Erster Instanz im Juli 2019 vergangen ist, ist eine Verjährung hinsichtlich des Jahres 2014 und der Folgejahre nicht eingetreten.

Zum Vorbringen wonach die Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994, offensichtlich erst 1994 in Kraft getreten ist, und somit gegenständlich nicht angewendet werden kann, ist auszuführen, dass ein Grund hierfür nicht ersichtlich ist. Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass eine andere Kanalgebührenverordnung in Geltung stehen würde und ist nach den allgemeinen Regeln davon auszugehen, dass eine zuvor in Geltung gestandene Kanalgebührenverordnung außer Kraft getreten ist bzw. wurde die Gebühr für Zeiten nach 1994 vorgeschrieben.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gemeindekanalisationsgesetz, Kanalgebühren, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.318.13.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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