Norm: BAO §107 BAO § 107 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
Rechtssatz:
Wenn der Bescheid des Finanzamtes über die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages dem Antragsteller tatsächlich zukam, ist der Mangel des urkundlichen Zustellungsnachweises (Rüdesheim) im weiteren Verfahren unbeachtlich.
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