Norm: DO 1994 §58VBO 1995 §30a Abs1
Rechtssatz: Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach § 58 DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen. Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach Paragraph 58, DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...