Norm
DO 1994 §58Rechtssatz
Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach § 58 DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen.Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach Paragraph 58, DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129047Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013