Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist seit 01.01.2014 Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist seit 01.01.2014 Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Mit Schreiben vom 04.05.2015 beantragte sie die Erlassung eines Bescheides über ihren Stichtag für das Dienstjubiläum und den Erholungsurlaub in der Weise, dass ihre angeführten Au... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.06.2017 Norm: DO 1994 §111 Abs5DO 1994 §46 Abs1
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Auf die Beschwerdeführerin war die Übergangsbestimmung des § 111 Abs. 5 DO 1994 nicht anwendbar, weil sie nach alter Rechtslage kein erhöhtes Urlaubsausmaß erworben hatte bzw. hätte erwerben können, das ihr nach dieser Bestimmung gewahrt werden sollte. Das Urlaubsausmaß der Beschwerdeführe... mehr lesen...