Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
DO 1994 §111 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 1
Auf die Beschwerdeführerin war die Übergangsbestimmung des § 111 Abs. 5 DO 1994 nicht anwendbar, weil sie nach alter Rechtslage kein erhöhtes Urlaubsausmaß erworben hatte bzw. hätte erwerben können, das ihr nach dieser Bestimmung gewahrt werden sollte. Das Urlaubsausmaß der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher nach § 46 Abs. 1 DO 1994 idF LGBl. Nr. 28/2015.Auf die Beschwerdeführerin war die Übergangsbestimmung des Paragraph 111, Absatz 5, DO 1994 nicht anwendbar, weil sie nach alter Rechtslage kein erhöhtes Urlaubsausmaß erworben hatte bzw. hätte erwerben können, das ihr nach dieser Bestimmung gewahrt werden sollte. Das Urlaubsausmaß der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher nach Paragraph 46, Absatz eins, DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,.
Schlagworte
Erholungsurlaub, UrlaubsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2145808.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017