RS Bvwg 2017/6/14 W106 2145808-1

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

DO 1994 §111 Abs5
DO 1994 §46 Abs1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Auf die Beschwerdeführerin war die Übergangsbestimmung des § 111 Abs. 5 DO 1994 nicht anwendbar, weil sie nach alter Rechtslage kein erhöhtes Urlaubsausmaß erworben hatte bzw. hätte erwerben können, das ihr nach dieser Bestimmung gewahrt werden sollte. Das Urlaubsausmaß der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher nach § 46 Abs. 1 DO 1994 idF LGBl. Nr. 28/2015.Auf die Beschwerdeführerin war die Übergangsbestimmung des Paragraph 111, Absatz 5, DO 1994 nicht anwendbar, weil sie nach alter Rechtslage kein erhöhtes Urlaubsausmaß erworben hatte bzw. hätte erwerben können, das ihr nach dieser Bestimmung gewahrt werden sollte. Das Urlaubsausmaß der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher nach Paragraph 46, Absatz eins, DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,.

Schlagworte

Erholungsurlaub, Urlaubsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2145808.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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