Norm: WWFSG 1989 §59WWFSG 1989 §67
Rechtssatz: § 59 Abs 1 WWFSG 1989 verpflichtet den Förderungswerber, binnen 12 Monaten nach Abschluss der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden. Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses s... mehr lesen...