RS OGH 2013/4/18 5Ob1/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2013
beobachten
merken

Norm

WWFSG 1989 §59
WWFSG 1989 §67

Rechtssatz

§ 59 Abs 1 WWFSG 1989 verpflichtet den Förderungswerber, binnen 12 Monaten nach Abschluss der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden. Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses setzt die Endabrechnung und dieser folgend die Bekanntgabe des für die Förderungsdauer „endgültigen“ Mietzinses voraus.Paragraph 59, Absatz eins, WWFSG 1989 verpflichtet den Förderungswerber, binnen 12 Monaten nach Abschluss der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden. Eine Überprüfbarkeit der Höhe des zulässigen Mietzinses setzt die Endabrechnung und dieser folgend die Bekanntgabe des für die Förderungsdauer „endgültigen“ Mietzinses voraus.

Der bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte „vorläufige“ Mietzins unterliegt keiner gesonderten gerichtlichen Prüfung.

Entscheidungstexte

  • RS0128964">5 Ob 1/13b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 1/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128964

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten