Norm: WLBG §16
Rechtssatz: § 16 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar. Paragraph 16, des Wiener Leichen- und Bestattung... mehr lesen...