RS OGH 2010/6/17 2Ob193/09k

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Veröffentlicht am 17.06.2010
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Norm

WLBG §16

Rechtssatz

§ 16 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar.Paragraph 16, des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126102

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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