Norm
WLBG §16Rechtssatz
§ 16 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar.Paragraph 16, des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126102Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010