Norm: AusG §75AusG §76
Rechtssatz: Ziel der Novelle BGBl 366/1991 war insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahlverfahrens und Beurteilungsverfahrens sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern, dies vor allem durch eine Straffung und Vereinfachung der... mehr lesen...