RS OGH 1999/9/29 9ObA130/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Norm

AusG §75
AusG §76
  1. AusG § 75 heute
  2. AusG § 75 gültig ab 01.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991
  1. AusG § 76 heute
  2. AusG § 76 gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  3. AusG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  4. AusG § 76 gültig von 01.09.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtssatz

Ziel der Novelle BGBl 366/1991 war insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahlverfahrens und Beurteilungsverfahrens sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern, dies vor allem durch eine Straffung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe sowie eine Flexibilisierung und qualitative Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten und Entscheidungsmöglichkeiten. Dem Gesetzgeber kann nicht die Absicht unterstellt werden, er habe eine derart starre Regelung herbeiführen wollen, daß bei Versäumung einer der Fristen des § 75 AusG eine Verlängerung im Sinne des § 76 Abs 2 AusG jedenfalls verwehrt sei.Ziel der Novelle Bundesgesetzblatt 366 aus 1991, war insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahlverfahrens und Beurteilungsverfahrens sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern, dies vor allem durch eine Straffung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe sowie eine Flexibilisierung und qualitative Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten und Entscheidungsmöglichkeiten. Dem Gesetzgeber kann nicht die Absicht unterstellt werden, er habe eine derart starre Regelung herbeiführen wollen, daß bei Versäumung einer der Fristen des Paragraph 75, AusG eine Verlängerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AusG jedenfalls verwehrt sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112458

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_009OBA00130_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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